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Leben doch viele alte Menschen, die schwer- oder schwerstpflegebedürftig sind in der eigenen Häuslichkeit, ohne das staatliche Aufsichtsbehörden sich ihrer Belange annehmen. Sind diese Menschen weniger schutzbedürftig? Die rechtlichen Zusammenhänge in kurz gefasster Form lesen Sie in dem Dokument unten.
Das Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) sieht für ambulante Pflegedienste Anzeigepflichten gegenüber der Heimaufsichtsbehörde vor, wenn ambulante Dienstleister entgeltliche Pflege- oder Betreuungsleistungen in ambulanten Wohngemeinschaften oder Formen des Betreuten Wohnens erbringen oder erbringen möchten. Diese Anzeigepflichten ergeben sich aus § 7 Abs. 6 und 7 NuWG. Über den Umfang dieser Anzeigepflichten informiert das Merkblatt "Anzeigepflichten für Träger ambulanter Pflegedienste". Dieses Dokument finden Sie unten.
Tipps, Hinweise und Anregungen bei der Auswahl eines für Sie geeigneten Heimes finden Sie in dem Dokument unten.
Mitwirkung bedeutet nicht Mitbestimmung. Dennoch sind die Rechte des Heimbeirates nicht als gering zu erachten. Zu der Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Heimbeirat, eines durch freie und geheime Wahlen demokratisch legitimierten Gremiums beigemessen hat, erhalten Sie in dem Dokument unten.
Ein regelmäßiges Abschließen der Tür gilt dann als unterbringungsähnliche Maßnahme i. S. d. § 1906 Abs. IV BGB, wenn keine Einwilligung der*des Betroffenen vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn die Tür nur des nachts oder nur kurzzeitig verschlossen wird. Lesen Sie dazu die Besprechung des Beschlusses in dem Dokument unten.

Lesen Sie hier Urteilsvorstellungen zur aktuellen Rechtslage des Nds. Gesetzes über unterstützenden Wohnformen und angrenzender Rechtsgebiete.

Schadensersatzanspruch bei Verbrühen mit heißem Tee

Es ist bekannt, dass Betreiber stationärer Alten- und Pflegeeinrichtungen gegenüber ihren Bewohner*innen in bestimmten Situationen eine gesteigerte Obhutspflicht haben. Wann aber liegt eine gesteigerte Obhutspflicht auch in alltäglichen Lebenssituationen vor? In seinem Urteil vom 02.05.2013 hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht sich eben mit dieser Frage aus Anlass, dass Bewohner*innen mit heißem Tee in einem Raum allein gelassen wurden, auseinandergesetzt und festgestellt, dass in diesem Handeln des Pflegepersonals eine Pflichtverletzung vorliegt, die einen Schadensersatzanspruch einer Bewohnerin begründet, die mit eben diesem heißen Tee verbrüht wurde. Weitere Ausführungen zu diesem Urteil lesen Sie in dem Dokument unten.

Personenortungssysteme - Sendechip im Schuh von Heimbewohnern

Ob Personenortungssysteme für die*den Betroffene*n bereits eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellen, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Das Brandenburgische Oberlandesgericht neigt in seinem Beschluss vom 19.01.2006 eher zu der Auffassung, dass ein Sendechip im Schuh von Heimbewohner*innen, die es dem Pflegepersonal lediglich ermöglicht festzustellen, ob die*der Bewohner*in die Einrichtung verlässt, noch keine unterbringungsähnliche Maßnahme darstelt. Die Vorstellung des Beschlusses des OLG Brandenburg lesen Sie lesen Sie in dem Dokument unten.

Haftungsfragen bei Sturzereignissen von Bewohner*innen

Stürze von Bewohner*innen lösen immer wieder Haftungsfragen aus. Angehörige sind zudem besorgt und fragen sich, warum es überhaupt zu Sturzereignissen kommen kann. Dabei lassen sich auch in Einrichtungen der stationären Altenpflege Stürze von Bewohner*innen nicht immer vollkommen vermeiden. Unter welchen Voraussetzungen eine Beweislastumkehr zu Gunsten des von einem Sturz betroffenen Bewohners eintritt, lesen Sie in der Vorstellung des Urteils in dem Dokument unten.

Schadensersatzanspruch auf Grund einer Verletzung der Obhutspflicht

Bei gleichgelagerter Rechtsproblematik wie in der Entscheidung des OLG Hamm hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein einen Anspruch auf Schadenersatz bestätigt, wenn die Pflegekraft eine Obhutspflicht in einem von ihr voll beherrschbaren Risikobereich verletzt und sich der schädigende Vorfall in einer konkreten Gefahrensituation ereignete, die eine gesteigerte Obhutspflicht verlangte. Eine solche Situation hatte bestanden, als Heimbewohner*innen in einem Aufenthaltsraum allein gelassen gewurden, in welchem mit heißem Tee gefüllte Thermoskannen verbracht wurden und eine Bewohnerin sich damit verbrühte. Die Vorstellung des Urteils des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein lesen Sie in dem Dokument unten.

Sondenernährung - Reduzierung des Heimentgelts um 1/3

In seiner Entscheidung vom 06.02.2014 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine heimvertragliche Regelung, in welcher eine Reduzierung des Heimentgelts bei Heimbewohner*innen mit Sondenerährung auf rund 1/3 des Verpflegungsanteils des Heimentgeltes festgelegt wird, ein angemessenes Verhältnis zu den Leistungen darstellt. Lesen Sie weitere Ausführungen zu diesem Urteil in dem Dokument unten.

Wäschekennzeichnung als Regelleistung

In seiner Entscheidung vom 08.08.2013 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen als Teil der Regelleistung „Wäscheversorgung“ mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten ist. Soweit in dieser Entscheidung festgestellt wird, dass die Heimaufsichtsbehörden des Landes berechtigt ist, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. I SGB XI ergeben, auch durchzusetzen, liegt dieser Feststellung eine Regelung des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen zu Grunde. Eine entsprechende Regelung fand sich auch im Niedersächsischen Heimgesetz nicht.

Freiheitsentziehende Maßnahmen bedürfen der richterlichen Genehmigung

Freiheitsentziehende Maßnahmen unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt des Betreuungsgerichts, wenn die*der Betroffene nicht einwilligungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn die*der von der Maßnahme Betroffene zuvor in einer Vorsorgevollmacht auf das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung durch seine Vorabzustimmung verzichtet hat. Den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lesen Sie in dem Dokument unten.

Kein Schadensersatzanspruch trotz akuter Sturzgefahr

Der dritte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hält in dem zu entscheidenden Fall unter Hinweis auf die Empfehlungen des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP), Hochschule Osnabrück, Stand 2005, das Vorgehen der Beklagten, Maßnahmen zur Sturzprophylaxe zu ergreifen anstatt die Bewohnerin zu fixieren, als frei von Mängeln. In der Präambel zum Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege heißt es: "Der Expertenstandard hat zum Ziel, Stürze und Sturzfolgen zu vermeiden, indem ursächliche Risiken und Gefahren erkannt und nach Möglichkeit minimiert werden. Die zu Grunde gelegte Literatur hat deutlich gemacht, dass dieses Ziel nicht durch eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit zu erreichen ist, sondern vielmehr durch die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer größtmöglichen, sicheren Mobilität von Patienten und Bewohnern verbunden mit einer höheren Lebensqualität. Für eine erfolgreiche Sturzprophylaxe ist es notwendige Voraussetzung, das Selbstbestimmungsrecht von Patienten und Bewohnern zu achten und zu unterstützen." Die Vorstellung der Entscheidung des Oberlandesgerichts lesen Sie in dem Dokumen unten.

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