Die Hilfe zur Pflege in einer Pflegeeinrichtung ist eine Sozialhilfeleistung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).
Hilfe zur Pflege wird gewährt, wenn
Als Einkommen sind sämtliche regelmäßigen Leistungen aus Renten und Versicherungen einzusetzen.
Als einzusetzendes Vermögen gilt alles, was einen Vermögensfreibetrag von 5.000,00 Euro bei Alleinstehenden und 10.000,00 Euro bei Ehegatten übersteigt.