FAQ
Hier finden Sie in Kurzfassung Antworten auf einige besonders wichtige Fragen rund um das Thema „Heimaufnahme":
1. Was ist eigentlich die Aufgabe der Sozialhilfe?
Die Aufgabe der Sozialhilfe (§ 1 SGB XII) ist es, allen Menschen ein gleichermaßen würdevolles Leben zu ermöglichen. Es handelt sich bei Sozialhilfe nicht um Almosen. Und es ist unerheblich, ob die Bedürftigkeit selbst verschuldet wurde. |
2. Was versteht man unter dem Nachrang der Sozialhilfe?
Das Nachrangigkeitsprinzip in der Sozialhilfe beinhaltet, dass sich jede Person zunächst selbst helfen soll, insbesondere durch die eigene Arbeitskraft, das Einkommen und das Vermögen. Außerdem sind Leistungen von Angehörigen (z. B. Unterhaltsansprüche) und Trägern anderer Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Pflegeversicherungsleistungen) vorrangig einzusetzen. |
3. Unter welchen Umständen kann Sozialhilfe für Pflegeheim-Kosten beantragt werden?
Wenn die Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder Medicproof mit mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde (§ 65 SGB XII). |
4. Wann kann ein Antrag auf Sozialhilfe für das Pflegeheim gestellt werden?
Wenn kein Vermögen oberhalb des Vermögensfreibetrages (10.000 €; bei Ehegatten 20.000 €) mehr vorhanden ist und das Einkommen nicht ausreicht, sollte spätestens am Einzugstag in das Pflegeheim ein Antrag gestellt werden. |
5. Wo kann der Antrag gestellt werden?
Für volljährige Heimbewohnende, die vor Heimaufnahme in Hannover gelebt haben, sind die Anträge an den Fachbereich Senioren der Landeshauptstadt Hannover zu richten. Formulare und den digitalen Antrag finden Sie hier. Sie erreichen uns über 57.1@hannover-stadt.de oder über 0511/ 168-42345. |
6. Was muss bei der Wahl des Pflegeheimes beachtet werden?
Die Auswahl des Pflegeheimes für Personen, die Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, orientiert sich an den besonderen Lebensumständen und nicht originär an den Kosten (§ 9 SGB XII). Allerdings muss das Pflegeheim mit den Pflegekassen bzw. dem Sozialhilfeträger einen Versorgungsvertrag und eine Pflegesatzvereinbarung geschlossen haben, was in der Regel der Fall ist. |
7. Muss ich aus dem Pflegeheim wieder ausziehen, wenn mein Geld nicht mehr reicht und ich Sozialhilfe benötige?
Nein, sofern ein Versorgungsvertrag (§ 72 SGB XI) und eine gültige Pflegesatzvereinbarung (§ 85 SGB XI) vorliegt. Dies ist bei den meisten Pflegeeinrichtungen der Fall. |
8. Muss mein*e Ehepartner*in/Lebenspartner*in aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, wenn ich in ein Pflegeheim ziehe?
Nein. Er*sie muss nicht aus der gemeinsamen Mietwohnung ausziehen. Auch aus einer eigenen Wohnung (oder eigenem Haus) muss der*die Partner*in nicht ausziehen. Sollte die Immobilie nach dem Tod des*der Heimbewohnenden in den Nachlass fallen, würde der Fachbereich Senioren eine Erstattung der Sozialhilfe aus dem Nachlass prüfen. |
9. Welche Leistungen erhalte ich im Pflegeheim?
Sie erhalten Unterkunft und Verpflegung, sowie pflegerische Versorgung und Betreuung. Ferner erhalten Sie Leistungen für Bekleidung und einen angemessenen Barbetrag (umgangssprachlich „Taschengeld") zur persönlichen Verfügung. Für Volljährige beträgt dieser 27% der Regelbedarfsstufe 1, d.h. monatlich 152,01 €. Wenn Sie Blindenhilfe oder Landesblindengeld erhalten, entfällt der monatliche Barbetrag. Die Bekleidungspauschale beträgt in Niedersachsen aktuell 37,42 € monatlich. (Stand Januar 2025). |
10. Gibt es Freibeträge beim Vermögen?
Der Vermögensfreibetrag liegt bei einer alleinstehenden Person bei 10.000 Euro. Bei Ehepaaren/Lebenspartnern verdoppelt sich der Vermögensfreibetrag auf insgesamt 20.000 Euro. Darüber hinaus können Bestattungsvorsorgeverträge in angemessener Höhe berücksichtigt werden, sofern diese vor der Heimaufnahme/Sozialhilfebedürftigkeit abgeschlossen wurden. |
11. Wer muss Unterhalt zahlen?
Bei Kindern und Eltern von Heimbewohnenden wird geprüft, ob sie Unterhalt zahlen müssen, wenn iIhr Jahreseinkommen bei 100.000€ (brutto) oder darüber liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII und § 16 SGB IV). |
12. Können Schenkungen zurückgefordert werden?
Grundsätzlich ja. Soweit Pflegeheimbewohnende Vermögen bzw. Vermögenswerte (Bargeld, Haus- und Grundbesitz, usw.) verschenkt haben und innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung bedürftig geworden sind, haben sie gemäß § 528 Abs. 1 BGB gegen die Beschenkten einen Rückforderungsanspruch. Im Regelfall leitet der Fachbereich Senioren diesen Anspruch auf sich über (§ 93 Abs. 1 SGB XII), damit der Fachbereich Senioren statt des Schenkers diesen Anspruch zivilrechtlich geltend machen kann. |