FAQ

Hier finden Sie in Kurzfassung Antworten auf einige besonders wichtige Fragen rund um das Thema „Heimaufnahme":

Die Aufgabe der Sozialhilfe (§ 1 SGB XII) ist es, allen Menschen ein gleichermaßen würdevolles Leben zu ermöglichen.

Es handelt sich bei Sozialhilfe nicht um Almosen. Und es ist unerheblich, ob die Bedürftigkeit selbst verschuldet wurde.

Das Nachrangigkeitsprinzip in der Sozialhilfe beinhaltet, dass sich jede Person zunächst selbst helfen soll, insbesondere durch die eigene Arbeitskraft, das Einkommen und das Vermögen. Außerdem sind Leistungen von Angehörigen (z. B. Unterhaltsansprüche) und Trägern anderer Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Pflegeversicherungsleistungen) vorrangig einzusetzen.

Wenn die Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder Medicproof mit mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde (§ 65 SGB XII).
Zieht eine pflegebedürftige Person in ein Pflegeheim, zahlt die Pflegeversicherung einen Teil der Kosten. Allerdings muss auch ein Teil der Heimkosten als „Eigenanteil“ selber getragen werden. Sollten die eigenen Geldmittel nicht ausreichen, kann für die Heimkosten Sozialhilfe beantragt werden.

Wenn kein Vermögen oberhalb des Vermögensfreibetrages (10.000 €; bei Ehegatten 20.000 €) mehr vorhanden ist und das Einkommen nicht ausreicht, sollte spätestens am Einzugstag in das Pflegeheim ein Antrag gestellt werden.
Dazu reicht zunächst ein formloser Antrag, auch telefonisch (0511-168 42345) oder per E-Mail (57.1@hannover-stadt.de).

Für volljährige Heimbewohnende, die vor Heimaufnahme in Hannover gelebt haben, sind die Anträge an den Fachbereich Senioren der Landeshauptstadt Hannover zu richten. Formulare und den digitalen Antrag finden Sie hier. Sie erreichen uns über 57.1@hannover-stadt.de oder über 0511/ 168-42345.
Für Heimbewohnende, die vor Heimaufnahme außerhalb Hannovers gelebt haben, ist der Sozialhilfeträger des letzten Wohnortes zuständig.

Die Auswahl des Pflegeheimes für Personen, die Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, orientiert sich an den besonderen Lebensumständen und nicht originär an den Kosten (§ 9 SGB XII). Allerdings muss das Pflegeheim mit den Pflegekassen bzw. dem Sozialhilfeträger einen Versorgungsvertrag und eine Pflegesatzvereinbarung geschlossen haben, was in der Regel der Fall ist.

Nein, sofern ein Versorgungsvertrag (§ 72 SGB XI) und eine gültige Pflegesatzvereinbarung (§ 85 SGB XI) vorliegt. Dies ist bei den meisten Pflegeeinrichtungen der Fall.

Nein. Er*sie muss nicht aus der gemeinsamen Mietwohnung ausziehen. Auch aus einer eigenen Wohnung (oder eigenem Haus) muss der*die Partner*in nicht ausziehen. Sollte die Immobilie nach dem Tod des*der Heimbewohnenden in den Nachlass fallen, würde der Fachbereich Senioren eine Erstattung der Sozialhilfe aus dem Nachlass prüfen.

Sie erhalten Unterkunft und Verpflegung, sowie pflegerische Versorgung und Betreuung. Ferner erhalten Sie Leistungen für Bekleidung und einen angemessenen Barbetrag (umgangssprachlich „Taschengeld") zur persönlichen Verfügung. Für Volljährige beträgt dieser 27% der Regelbedarfsstufe 1, d.h. monatlich 152,01 €. Wenn Sie Blindenhilfe oder Landesblindengeld erhalten, entfällt der monatliche Barbetrag. Die Bekleidungspauschale beträgt in Niedersachsen aktuell 37,42 € monatlich. (Stand Januar 2025). 

Der Vermögensfreibetrag liegt bei einer alleinstehenden Person bei 10.000 Euro. Bei Ehepaaren/Lebenspartnern verdoppelt sich der  Vermögensfreibetrag auf insgesamt 20.000 Euro. Darüber hinaus können Bestattungsvorsorgeverträge in angemessener Höhe berücksichtigt werden, sofern diese vor der Heimaufnahme/Sozialhilfebedürftigkeit abgeschlossen wurden.

Bei Kindern und Eltern von Heimbewohnenden wird geprüft, ob sie Unterhalt zahlen müssen, wenn iIhr Jahreseinkommen bei 100.000€ (brutto) oder darüber liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII und § 16 SGB IV).
Unterhaltsansprüche gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Partner*innen werden außerdem geltend gemacht. Für diesen Personenkreis gilt die 100.000 €-Grenze nicht.

Grundsätzlich ja. Soweit Pflegeheimbewohnende Vermögen bzw. Vermögenswerte (Bargeld, Haus- und Grundbesitz, usw.) verschenkt haben und innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung bedürftig geworden sind, haben sie gemäß § 528 Abs. 1 BGB gegen die Beschenkten einen Rückforderungsanspruch. Im Regelfall leitet der Fachbereich Senioren diesen Anspruch auf sich über (§ 93 Abs. 1 SGB XII), damit der Fachbereich Senioren statt des Schenkers diesen Anspruch zivilrechtlich geltend machen kann.
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