FAQ

Hier finden Sie in Kurzfassung Antworten auf einige besonders wichtige Fragen rund um das Thema „Heimaufnahme":

Nach § 1 SGB XII ist es Aufgabe der Sozialhilfe, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Bereits aus dieser Formulierung wird deutlich, dass es bei Sozialhilfeleistungen nicht um Almosen und um Verschulden geht.
Das Nachrangigkeitsprinzip in der Sozialhilfe beinhaltet, dass sich jede Person zunächst selbst helfen soll, insbesondere durch die eigene Arbeitskraft, das Einkommen und das Vermögen. Außerdem sind Leistungen von Angehörigen (z. B. Unterhaltsansprüche) und Trägern anderer Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Pflegeversicherungsleistungen) vorrangig einzusetzen.

Wenn die aufzunehmende Person pflegebedürftig ist.

Zur Beachtung:

Eine Sozialhilfegewährung ist derzeit erst ab einem Pflegegrad 2 möglich.

Nach § 9 SGB XII soll in der Regel den Wünschen der Leistungsberechtigten nach einer Aufnahme in ein Pflegeheim entsprochen werden. Die Auswahl des Pflegeheimes für Personen, die Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, orientiert sich an den besonderen Lebensumständen und nicht originär an den Kosten. Allerdings muss das Pflegeheim mit den Pflegekassen bzw. dem Sozialhilfeträger einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung geschlossen haben, was in der Regel der Fall ist.

Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

Sie erhalten Unterkunft und Verpflegung sowie pflegerische Versorgung und Betreuung. Ferner erhalten Leistungsberechtigte für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt insbesondere Kleidung (Antragstellung beim Sozialhilfeträger) und einen angemessenen Barbetrag (umgangssprachlich „Taschengeld") zur persönlichen Verfügung für den Bedarf des täglichen Lebens. Für Volljährige beträgt dieser 27% der Regelbedarfsstufe 1, d.h. seit Januar 2023 monatlich 135,54 Euro. Bei Gewährung von Blindenhilfe oder Landesblindengeld entfällt der monatliche Barbetrag.
Der Vermögensfreibetrag liegt bei einer alleinstehenden Person bei 10.000,00 Euro. Bei Ehepaaren/Lebenspartnern verdoppelt sich der Vermögensfreibetrag auf insgesamt 20.000,00 Euro. Darüber hinaus können Bestattungsvorsorgeverträge in angemessener Höhe berücksichtigt werden.

Nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Verwandte in gerader Linie – also Großeltern, Eltern, Kinder usw. – einander zum Unterhalt verpflichtet.

Der § 94 Abs. 1 SGB XII beschränkt die Heranziehung allerdings auf den 1. Grad der Verwandtschaft; für die Großeltern im Pflegeheim werden also deren Kinder, nicht aber die Enkelkinder unterhaltsrechtlich geprüft.

Die Unterhaltsverpflichtung besteht ferner zwischen Ehegatten sowie Geschiedenen und getrennt Lebenden.

Der Unterhaltsbeitrag richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Kinder (auch: Adoptivkinder).

Eine Heranziehung kann grundsätzlich sowohl aus Einkommen als auch aus Vermögen erfolgen.

Die unterhaltsverpflichteten Kinder werden nur insoweit zum Unterhalt herangezogen, als sie bei Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung des angemessenen eigenen Unterhaltes dazu in der Lage sind.

Dabei wird das bereinigte Einkommen einem Eigenbedarf/Selbstbehalt gegenüber gestellt und nur 50% des übersteigenden Betrages wird als Unterhaltsbeitrag verlangt.

Die Inanspruchnahme aus Vermögen ist sehr komplex und richtet sich stets nach dem konkreten Einzelfall, weitere Ausführungen können daher an dieser Stelle nicht getroffen werden.

Nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2021, ist dem Unterhaltspflichtigen ein angemessener Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungesgesetz) vom 10.Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten. 

Grundsätzlich ja. Soweit Pflegeheimbewohner Vermögen bzw. Vermögenswerte (Bargeld, Haus- und Grundbesitz, usw.) verschenkt haben und innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung bedürftig geworden sind, haben sie gemäß § 528 Abs. 1 BGB gegen die Beschenkten einen Rückforderungsanspruch. Im Regelfall erfolgt dann durch den Sozialhilfeträger eine Überleitung nach § 93 Abs. 1 SGB XII, damit er statt des Schenkers diesen Anspruch zivilrechtlich geltend machen kann. Ausgenommen davon sind übliche Geschenke zu Geburtstagen oder ähnlichen Anlässen (sogenannte Anstandsschenkungen).