22.05.2012
 
   Home     AGB     Impressum   Kontakt   Eintragsverwaltung
Suche
Informationstexte sortiert
► Informationen ► Vorsorge treffen
14.02.2009 Zurück zur Liste
Erben und vererben

Wer ein Testament macht, bestimmt darin einseitig über den späteren Übergang seines Vermögens. Viele Menschen scheuen sich jedoch, sich mit diesem Thema zu befassen. Aber nur, wer sich frühzeitig Gedanken macht und die geeigneten Vorkehrungen trifft, kann sicher sein, dass sein Nachlass tatsächlich an die Menschen oder Einrichtungen gelangt, denen er zugedacht ist.

Dieser Informationstext kann selbstverständlich nicht eine umfassende juristische Beratung durch einen Rechtanwalt oder Notar ersetzen. Er soll Ihnen jedoch helfen, sich einen Einblick in das Erbrecht zu verschaffen und wichtige Aspekte zu erkennen, denn eine eindeutige und rechtzeitige Regelung der Erbfolge trägt entscheidend dazu bei, Spannungen und Auseinandersetzungen in der Familie und unter den Erben zu vermeiden.

Die Beantwortung der Frage „Muss ich eine letztwillige Verfügung treffen?“ setzt gewisse
Kenntnisse zum gesetzlichen Erbrecht voraus. Folgendes sollten Sie dazu wissen:

Die gesetzliche Erbfolge gilt für alle Fälle, in denen kein Testament vorhanden ist. Sie beruht auf allgemein gültigen Auffassungen darüber, an wen das Vermögen gerechterweise fallen sollte. Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers, der überlebende Ehegatte –und in letzter Konsequenz der Staat. Zur Festsetzung der Reihenfolge der Erbberechtigten wird die Familie durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in gesetzliche Erben der ersten bis dritten Ordnung eingeteilt. Danach erbt z.B. bei Verheirateten im gesetzlichen Güterstand der überlebende Ehegatte die Hälfte, die Abkömmlinge des Erblassers - auch aus einer anderen Ehe oder nichteheliche Kinder – zu gleichen Teilen die andere Hälfte.

Ist der Erblasser verwitwet oder geschieden, erben die Kinder allein. Hat ein verheirateter Erblasser keine Kinder, erbt der überlebende Ehegatte dreiviertel und die Verwandten des Verstorbenen - dessen Eltern oder Geschwister, evtl. auch Nichten und Neffen – ein Viertel des Nachlasses.

Diese Hinweise machen bereits deutlich, dass die Besonderheiten des Einzelfalles – vor allem die individuellen Vorstellungen des Erblassers – im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zumeist unberücksichtigt bleiben.

Wenn Sie andere Vorstellungen über den späteren Verbleib Ihres Vermögens haben, als es sich nach der gesetzlichen Erbfolge ergibt, dann sollten Sie auf jeden Fall ein Testament errichten. Ein Testament können Sie selbst schreiben, oder Sie können es notariell beurkunden lassen.

Ein privatschriftliches Testament müssen Sie selbst mit der Hand schreiben und unterschreiben. Sie dürfen es nicht von jemand anderem schreiben lassen, und Sie dürfen es auch nicht mit der Schreibmaschine oder dem PC schreiben. Auch Ort und Datum sollten Sie handschriftlich angeben. Um Verwechslungen auszuschließen, sollten Sie mit Vornamen und Familiennamen unterschreiben. Ein eigenhändiges Testament können Sie selbst aufbewahren, einer Person Ihres Vertrauens übergeben, oder bei einem Amtsgericht hinterlegen. Mit einer Hinterlegung ist sichergestellt, dass das Testament nach Eintritt des Erbfalls zeitnah eröffnet wird, und die Erben Nachricht bekommen.

Schwierigere familiäre Verhältnisse, der Umfang des Vermögens, die Anzahl der potentiellen Erben und eine daraus resultierende kompliziertere testamentarische Gestaltung sind Gründe, die Sie dazu veranlassen sollten, einen sachkundigen Berater aufzusuchen und ein notarielles Testament zu errichten. Notar oder Notarin entwerfen den Testamentstext und stellen sicher, dass Ihre Vorstellungen die juristisch einwandfreie Form erhalten. Auch für die Hinterlegung beim Amtsgericht wird gesorgt. Für die Tätigkeit des Notars haben Sie Gebühren zu entrichten.

Mit dem Entschluss, ein Testament zu errichten, ergeben sich die Fragen seiner inhaltlichen Gestaltung. Es ist zu entscheiden, wer Ihr Erbe –also insgesamt Ihr Rechtsnachfolger – sein soll. Wenn Sie beispielsweise Ihre zwei Kinder mit gleichen Vermögenswerten bedenken wollen, bietet es sich an, sie je zur Hälfte als Erben einzusetzen. Eine Teilungserklärung gibt Ihnen zusätzlich die Möglichkeit, festzulegen, wer welche Vermögensgegenstände erhalten soll.

Haben Sie Ihren Kindern bereits zu einem frühren Zeitpunkt einen größeren Vermögensgegenstand oder Geldbetrag übertragen, sollten Sie im Testament festlegen, ob diese Zuwendung auf den Erbteil anzurechnen ist oder nicht. Für Ihren Entscheid bedarf es im Testament keiner Begründung.

Vielleicht haben Sie erwogen, noch weitere Personen - Enkel, gute Freunde, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten – mit Zuwendungen oder Erinnerungsstücken aus Ihrem Nachlass zu bedenken. Durch ein Vermächtnis in Ihrem Testament bewirken Sie einen Anspruch der begünstigten Personen gegenüber den Erben auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder auf Übertragung eines einzelnen Gegenstandes.

Eine Testamentsvollstreckung können Sie anordnen, wenn Sie erreichen möchten, dass jemand die Bestimmungen Ihres Testaments ausführt, die Erfüllung der Ihren Erben auferlegten Auflagen überwacht, oder den Nachlass noch längere Zeit für die Erben verwaltet. Auch zur Wahrnehmung der Rechte und zur Beratung eines noch minderjährigen Erben kann der Einsatz eines Testamentsvollstreckers die geeignete Maßnahme sein.

Pflichtteil – was bedeutet das? Die nach unserem Recht bestehende weitgehende Testierfreiheit erlaubt es Ihnen, über den späteren Verbleib Ihres Vermögens grundsätzlich frei zu verfügen. Sie können jemanden zum Erben einsetzten, der nicht zu den gesetzlichen Erben gehört, etwa einen guten Freund. Ebenso können Sie auch einen gesetzlichen Erben von der Erbschaft ausschließen, etwa eine Nichte, zu der Sie keinen persönlichen Kontakt hatten.

Bestimmte Angehörige, von denen Sie ohne Testament nach gesetzlicher Erbfolge beerbt würden, können Sie aber nicht völlig vom Nachlass ausschließen: Es sind dies Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder), Ihre Eltern und Ihr Ehepartner. Der Pflichtteilsberechtigte erbt nicht. Er hat jedoch gegenüber den Erben einen persönlichen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme aus dem Nachlass. Die Höhe des Pflichtteils ist gesetzlich festgelegt. Sie beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Berechtigte erhält also wertmäßig die Hälfte dessen, was er erhalten hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre. Wenn Sie einen Pflichtteilsberechtigten nicht als Erben einsetzen wollen, denken Sie deshalb daran, dass Ihre Erben dann mit dessen Zahlungsanspruch belastet sind.

Der Pflichtteilsanspruch kann dem Berechtigten durch den Erblasser in Ausnahmefällen aberkannt werden. Dies muss unter Angabe der Gründe durch letztwillige Verfügung geschehen. Hierbei gelten strengste Kriterien: so muss sich ein Pflichtteilsberechtigter gegenüber dem Erblasser schwerer Verfehlungen schuldig gemacht haben. Wenn Sie an diesen Schritt denken, lassen Sie sich auf jeden Fall rechtlich beraten.

Vielleicht reicht es Ihnen nicht aus, nur einen Erben einzusetzen, der nach Ihrem Tode Ihr Vermögen übernimmt. Vielleicht möchten Sie darüber hinaus eine weitere Person einsetzen, die zu einem späteren Zeitpunkt endgültig Ihr Erbe antritt. So können Sie z.B. Ihren Ehepartner oder Ihre Kinder als Vorerben und für die Zeit nach deren Tod Großkinder oder Neffen als Nacherben einsetzen. Über den Rechtsstatus des Vorerben und dessen Beschränkungen bei der Verfügung über den Nachlass wird Sie der Notar fachkundig beraten.

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Eheleuten errichtet werden. Setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein, wird es als „Berliner Testament“ bezeichnet. Der überlebende Partner wird nicht nur Vorerbe, sondern Vollerbe. Für ihn gelten somit keine Beschränkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit über den Nachlass. Durch das „Berliner Testament“ ist sichergestellt, dass es auch nach dem Tode des Längstlebenden bei der einmal festgelegten Erbfolge bleibt. Widerruf oder Anfechtung durch den überlebenden Ehepartner ist bei einem Testament dieser Art grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich. Unbedingt zu beachten ist jedoch, dass der erste Erbfall auch einen Pflichtteilsanspruch der Abkömmlinge auslöst. Eine juristische Beratung mag daher im Einzelfall angezeigt
sein.

Nach der Schaffung der „Eingetragenen Lebenspartnerschaft“ als eigenständiges familienrechtliches Institut für gleichgeschlechtliche Paare durch das Lebenspartnerschaftsgesetz, können gemeinschaftliche Testamente nun mehr auch von eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden.

Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nur – jeder für sich – in Einzeltestamenten ihren letzten Willen niederlegen. Wird eine gegenseitige erbrechtliche Bindung erwünscht, können sie dies nur durch einen notariellen Erbvertrag erreichen. Im zweiseitigen Erbvertrag verfügen beide Teile von Todes wegen, beide sind Erblasser und können sich gegenseitig oder einen Dritten bedenken.

Änderung und Aufhebung eines Testaments ist auf verschiedene Weise möglich. Wenn Sie es nicht bei Ihrer ursprünglichen letztwilligen Verfügung belassen wollen, sollten Sie – aus Gründen der Rechtssicherheit – ein vollständiges neues Testament aufsetzen und darin alle früheren ausdrücklich widerrufen. Um jeden Zweifel zu vermeiden, sollte das alte Testament vernichtet werden oder zumindest den Zusatz „Ungültig“ erhalten. Gemeinschaftliche Testamente können nur durch ein gemeinschaftliches neues Testament widerrufen werden.

Ist ein Todesfall eingetreten, so sollte unverzüglich auf eine Testamentseröffnung durch das zuständige Amtsgericht hingewirkt werden. Befindet sich das Testament in der dortigen Verwahrung, geschieht dies am besten durch Übersenden einer Sterbeurkunde an die Nachlassabteilung. Häufig werden Testamente jedoch auch in der Wohnung verwahrt, einem Angehörigen oder Freund übergeben. Auch diese Testamente müssen in den Besitz des Amtsgerichts gelangen. Deshalb muss jeder, der ein Testament in Besitz hat, dieses beim Amtsgericht abliefern.

Die Testamentseröffnung besteht darin, dass das Testament allen Beteiligten bekannt gegeben wird. Sie erhalten eine Abschrift oder Ablichtung. Für die Erben ist die beglaubigte Testamentsabschrift die Legitimation für ihr weiteres Handeln im Geschäftsverkehr. Im Regelfall werden Banken und Versicherungen aufgrund dieser Testamentsabschrift Auszahlungen an die Erben leisten und die Umschreibungen ihrer Unterlagen vornehmen. Ein Erbschein braucht dann häufig nicht beantragt zu werden. Ist das Testament notariell beurkundet worden, so ist auch für die grundbuchamtliche Umschreibung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie kein Erbschein erforderlich.
Der Erbschein dient dem Erben dazu, sich im Geschäftsverkehr auszuweisen. Er ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das einem Erben auf seinen Antrag erteilt wird. Der Erbschein ist nicht in jedem Erbfall notwendig, insbesondere dann nicht, wenn der Nachlass lediglich aus persönlicher Habe und Bankguthaben besteht. Er kommt jedoch in Betracht, wenn kein Testament vorhanden war, also die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört, und nur ein privatschriftliches Testament vorhanden ist und wenn der Inhalt des Testaments nicht eindeutig ist. Der Erbschein muss beim Nachlassgericht besonders beantragt werden.

Erbe zu sein, bedeutet nicht nur, die Vermögenswerte des Verstorbenen zu übernehmen. Der Erbe haftet grundsätzlich vom Erbfall an mit dem ererbten Vermögen und seinem Eigenvermögen für etwaige Schulden des Erblassers. Es ist dem Erben jedoch möglich, noch nach Annahme der Erbschaft seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Dies bedeutet, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten nur mit dem ihm zugefallenen Vermögen einstehen muss, nicht aber mit seinem Eigenvermögen. Besteht Anlass zu der Annahme, dass die Substanz des Nachlasses zur Zahlung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht, so hat der Erbe verschiedene Möglichkeiten, wenn er die Erbschaft zwar annehmen- aber nicht mit seinem Eigenvermögen in Anspruch genommen werden will: Es sind dies Nachlasskonkurs, Nachlassverwaltung oder die Herausgabe des Nachlasses an die Gläubiger. Lassen Sie sich in dieser Situation unverzüglich juristisch beraten!

Wenn alle Verpflichtungen des Erblassers zusammengenommen höher sind als die dem Erben zufallenden Vermögenswerte, ist zu überlegen, ob eine Ausschlagung der Erbschaft nicht der bessere Weg ist. Um vorläufigen Erben Gelegenheit zu geben, sich über die Nachlassverhältnisse zu unterrichten, räumt der Gesetzgeber eine Frist von grundsätzlich sechs Wochen ein. Nur wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte, oder der Erbe sich im Ausland aufhält, beträgt die Frist sechs Monate. Die Ausschlagung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form vor Ablauf dieser 6 Wochen-Frist vorliegen.

Der Anteil vom Erbe, der als Erbschaftsteuer abgeführt werden muss, ist umso niedriger, je näher das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und je kleiner das durch die Erbschaft erlangte Vermögen ist. Wenn Sie Näheres über die Möglichkeiten wissen möchten, die Belastung der Nachkommen mit der Erbschaftssteuer zu verringern, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Notar.

Niemand stirbt ohne Erben. Hat jemand, der kein Testament errichtet hat, keinen Ehegatten hinterlassen und können auch Verwandte nicht ermittelt werden, tritt an letzter Stelle der Staat als Erbe ein. Auch in Hannover haben seit vielen Jahrhunderten Stifterinnen und Stifter ihre Heimatstadt mit der Verwaltung von Vermögenswerten betraut, um sie für kommende Generationen zu sichern. Heute betreut die Stiftungsstelle der Landeshauptstadt Hannover insgesamt dreizehn selbständige und unselbständige Stiftungen. Stiftungserträge ermöglichen soziales Handeln. Schnell und unbürokratisch werden aus ihnen Einzelbeihilfen für Menschen in akuten Notlagen gewährt. Vielfältige Projekte für Kinder, Jugendliche oder alte Menschen werden auf diese Weise unterstützt. Wenn auch Sie diese Möglichkeit in Erwägung ziehen, steht Ihnen das Sachgebiet Stiftungen der Landeshauptstadt Hannover, Tel.: 168-43950 für Informationen und Anregungen zur Verfügung.

 
Eine Gewähr für Druckfehler, Vollständigkeit und Aktualität insbesondere bei gesetzlichen Informationen, kann trotz gewissenhafter Überprüfung, nicht übernommen werden.
Mit dem Eintrag bzw. der Auflistung ist keine Bewertung der Dienstleistungs-Qualität verbunden.