FAQ


Das Team der Heimaufsicht der Landeshauptstadt Hannover – ein multiprofessionelles Team für eine interdisziplinäre Aufgabe

So vielfältig das Leben in einer stationären Einrichtung der Altenpflege ist, so umfänglich ist der Auftrag der Heimaufsicht im Nds. Gesetz über unterstützenden Wohnformen (NuWG) formuliert. Zu Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und der angrenzenden Rechtsverordnungen ist die Heimaufsicht mit unterschiedlichen Professionen besetzt. Verwaltungsfachwirte und Pflegefachkräfte arbeiten in einem Team eng zusammen. Zudem erfolgt die Aufgabenwahrnehmung in enger Abstimmung  bzw. in Kooperation mit anderen Institutionen, wie z. B. den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsens, dem Fachbereich Gesundheit der Region Hannover oder auch mit dem Team der Lebensmittelhygiene im Fachbereich Öffentliche Ordnung u. a. Für den Infobrief der Heimaufsicht verfassen Pflegewissenschaftler, Juristen, Ärzte aber auch mit ethischen Fragen Betraute Fachbeiträge zu ganz unterschiedlichen Themenstellungen der Altenpflege.

Lesen Sie nachfolgend in kurzer Fassung Antworten auf die 10 wichtigsten Fragen, welche den Prüf- und Beratungsauftrag und damit das Handeln der Heimaufsicht charakterisieren.

Gemäß § 2 Abs. 1, 7 des NuWG gilt dieses Gesetz für Heime und Tagespflegen in Niedersachsen. Für unterstützende Wohnformen sowie Formen des betreuten Wohnens sind die Vorschriften für Heime anwendbar, soweit diese unter das Gesetz fallen. Ob eine Einrichtung unter die Bestimmungen des Gesetzes fällt, prüft die Heimaufsicht an Hand der durch das Niedersächsische Gesetz über unterstützende Wohnformen aufgestellten Kriterien.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Menschen, die in einer stationären Einrichtung der Altenpflege leben, einer strukturellen Abhängigkeit ausgesetzt sind, weil sie alle wesentlichen Leistungen des täglichen Lebens, dies sind Unterkunft, Körperpflege, Verpflegung, Betreuung und die Freizeitgestaltung, aus einer Hand erhalten. In diesem Sinn gelten die BewohnerInnen stationärer Einrichtungen als besonders schutzbedürftig. Das Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen versteht sich daher auch als Verbraucherschutzgesetz. Diesen Schutzauftrag nimmt die Heimaufsicht war.

Gemäß § 1 Abs. 1 NuWG soll das Gesetz aber auch darauf hinwirken, dass sich eine Vielfalt unterstützender Einrichtungen entwickeln kann.

Gemäß § 3 NuWG beraten und informieren die Mitarbeitenden des Teams der Heimaufsicht Bewohner*innen, Heimbeiräte und Heimfürsprecher*innen, Angehörige und Betreuer*innen und die Vertreter*innen der Betreiber der Einrichtungen sowie alle Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime und über die Rechte und Pflichten der Betreiber und der Bewohner*innen von Heimen.
§ 9 Abs. 1 NuWG bestimmt, dass zur Feststellung, ob die Anforderungen nach diesem Gesetz und nach den zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen die Heimaufsichtsbehörde in den stationären Einrichtungen wiederkehrende und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Anlassbezogenen Prüfungen liegt i. d. R. immer eine Beschwerde zu Grunde. Diese Prüfungen erfolgen nahezu ausschließlich unangemeldet.
Eine Vermittlung von Heimplätzen erfolgt nicht. Nur wenn BewohnerInnen auf Grund von Mängeln ihren Heimvertrag fristlos gekündigt haben, soll gemäß § 10 Abs. 3 NuWG eine Unterstützung durch die Heimaufsicht bei der Suche nach einer anderen Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen erfolgen.
Als Ordnungsbehörde sind die Mitarbeiter der Heimaufsicht zur Neutralität verpflichtet. Eine Beratung dahingehend, dies ist ein gutes oder schlechtes Heim, erfolgt daher nicht. Sie finden aber auf unserer Seite in der Rubrik "Informationen "Kann ein Heim Heimat werden", der Sie bei der Auswahl eines Heimes unterstützt. Wenn Sie spezielle Fragen haben, wie z. B., in welchen Einrichtungen auch Haustiere mitgenommen werden dürfen oder ob es Einrichtungen gibt, die spezielle Angebote für Sie bereit halten, können Sie sich gerne an uns wenden. Zu vielen Fragen rund um die Aufnahme in einer stationären Einrichtung beraten auch die MitarbeiterInnen in den Beratungsstellen der Senioren- und Pflegestützpunkte Niedersachsens, die der Fachbereich Senioren im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover eingerichtet hat. Den Flyer dazu finden Sie auf der Startseite der Seniorenberatung.
Das Team der Heimaufsicht ist über die zentrale Rufnummer 0511 168 35888 zu den üblichen Bürozeiten erreichbar. Auf Grund häufiger Außendiensttermine ist auf diese Rufnummer eine Phone-Mail aufgeschaltet. Die Prüfungen der Heimaufsicht finden aber auch in den Abendstunden oder des Nachts sowie am Wochenende statt.
Auch anonym gegebenen Hinweisen gehen die MitarbeiterInnen des Teams der Heimaufsicht nach. Bei namentlich bekannten Beschwerdeführern schützen und wahren die Mitarbeiter*innen des Teams der Heimaufsicht die Identität des Beschwerdeführers, wenn der Beschwerdeführer dies wünscht. Personenbezogene Daten des Beschwerdeführers werden den Vertretern des Betreibers der Einrichtung dann nicht mitgeteilt. Wird jedoch auch der Bewohnername in der Beschwerde nicht mitgeteilt, kann ggf. der Bewohnerschutz nicht vollumfänglich wahrgenommen werden.
Der Heimvertrag, der zwischen dem Betreiber einer Einrichtung und dem – zukünftigen – Bewohner geschlossen wird, ist dem Zivilrecht zuzuordnen. Die Heimaufsicht hat einen ausschließlich öffentlich-rechtlichen Prüfauftrag und ist daher z. B. bei Streitigkeiten zu Störungen bei der gegenseitigen Leistungserfüllung aus dem Heimvertrag nicht legitimiert, einzugreifen. Nur wenn durch den Heimvertrag BewohnerInnen unangemessen benachteiligt werden, darf die Heimaufsicht tätig werden. Dies wäre z. B. bei der Änderung bestehender Heimverträge dann der Fall, wenn an BewohnerInnen zukünftig alle Getränke nur noch kostenpflichtig abgegeben werden sollen. Auf Heimverträge ist das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz anzuwenden. Sie finden auch dieses Gesetz auf unserer Seite in der Kategorie Gesetze.
§ 10 NuWG formuliert den Beratungsauftrag als sogenannte Soll-Vorschrift. Dies bedeutet, dass in der Regel eine Beratung der Vertreter des Betreibers einer stationären Einrichtung über die vorliegenden Mängel zu erfolgen hat, bevor eine Anordnung erlassen wird. Dieser so formulierte Auftrag findet sich bereits im seinerzeit noch für das gesamte Bundesgebiet gültigen Heimgesetz von 1974, welches im Jahr 2011 durch das bis zum 30.06.2016 gültige Niedersächsische Heimgesetz abgelöst wurde und in diesem Gesetz ebenso formuliert war. 

Im Wege der Beratung können zeitnah und effizient Mängel abgestellt werden. So erzielte Lösungen sind immer von einem breiten Konsens getragen. Außerdem kommt in dem Vorrang der Beratung vor Erlass einer Anordnung die grundrechtlich verbürgte Gewerbefreiheit aus § 1 der Gewerbeordnung i. V. m. Art. 12 Grundgesetz zum Ausdruck.

Werden Mängel dennoch nicht abgestellt, kann die Heimaufsichtsbehörde Anordnungen erlassen. Dabei besteht sowohl ein sogenanntes Entschließungsermessen, ob die Heimaufsicht tätig wird, als auch ein Auswahlermessen des zu wählenden Mittels.

Anordnungen werden immer gegen den Betreiber einer Einrichtung ausgesprochen, nie gegen die BewohnerInnen von Einrichtungen und zielen immer darauf ab, den Bestimmungen des Nds. Gesetzes über unterstützenden Wohnformen entsprechende, rechtmäßige Zustände in den Einrichtungen herzustellen.